Interview mit Thorben Nerge zum "Internationalen Tag des Testaments“

Nachlassspenden

Anlässlich des "Internationalen Tag des Testaments” gibt uns Thorben Nerge, Vorstand und Geschäftsleitung der Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke, Einblick in das Themengebiet “Testament & Nachlassspenden“, welches er in der Sternenbrücke sorgsam betreut.  

 

Für wen eignet sich ein Testament?  

Vorab muss man sagen, dass für die eigene Nachlassregelung nicht zwingend ein Testament von Nöten ist. Das Erbrecht in Deutschland sieht eine gesetzliche Erbfolge vor, z. B. der*die Ehepartner*in, die eigenen Kinder oder Eltern, welche automatisch Erbberechtigte werden, wenn der eigene Todesfall eintritt.  

 

Ein Testament macht dann Sinn, wenn man keine gesetzlichen Erbinnen und Erben hat. Wenn keine gesetzlich erbberechtigte Person existiert, würde letztlich der Staat Erbe werden. Viele Menschen möchten das nicht, daher ist an dieser Stelle ein Testament zwingend erforderlich.  

 

Es kann aber auch sein, dass man neben vorhandenen gesetzlichen Erben oder Erbinnen auch noch Dritte begünstigen möchte, zum Beispiel die beste Freundin oder eine gemeinnützige Organisation wie das Kinder-Hospiz Sternenbrücke. Dritte Personen oder Organisationen können laut Gesetz keine gesetzlichen Erben oder Erbinnen sein. Um diese im Todesfall zu begünstigen, muss daher auch in diesem Fall ein Testament errichtet werden. 
 

Was ist bei der Errichtung eines Testaments zu beachten? 

Wenn man sich mit der Regelung des eigenen Nachlasses auseinandersetzt, ist es wichtig sich überhaupt erst einmal bewusst zu werden, was man selber möchte. 

 

Hier stellen sich viele Fragen: Wer soll Erbe oder Erbin sein? Sollen es mehrere Erbberechtigte sein? In welcher Höhe sollen, wenn es mehrere erbberechtigte Personen sind, diese überhaupt erben? Möchte ich Vermächtnisse anordnen? Habe ich besondere Wünsche in Hinsicht auf die Abwicklung meines Nachlasses? Nur um ein paar Beispiele zu nennen.  

 

Den letzten Willen kann man in Form eines handschriftlichen oder notariellen Testaments niederschreiben (lassen). 

 

Das handschriftliche Testament muss zwingend eigenhändig verfasst und unterschrieben werden. Ausdrucke von am Computer entworfenen Testamenten sind ungültig. Zudem ist es sinnvoll, Ort und Datum im Testament zu vermerken und das Testament auch als solches durch „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ kenntlich zu machen.  

 

Da das Testament erst rechtskräftig wird, nachdem es vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet wurde, ist es zudem ratsam, das handschriftliche Testament selber beim Nachlassgericht gegen eine Gebühr zu hinterlegen. Auf diese Weise kann man sichergehen, dass das Testament auf jeden Fall später im Sterbefall eröffnet wird und nicht verloren gehen kann. 

 

Als Alternative zum handschriftlichen Testament kann man auch durch einen Notar ein notarielles Testament erstellen lassen. Durch vorherige Gespräche wird durch den Notar ein Testamentsentwurf erstellt, welcher bei Gefallen durch den Notar beurkundet und dann bei Gericht hinterlegt wird. Das notarielle Testament ist mit Gebühren verbunden, die abhängig von der Höhe des Nachlasswertes erhoben werden. Das notarielle Testament hat zudem den Vorteil, dass in der Regel kein Erbschein beantragt werden muss, was bei handschriftlichen Testamenten öfter der Fall sein kann.  

 

Abschließend ist an dieser Stelle noch zu sagen, dass das Testament möglichst eindeutig formuliert werden sollte. Es sollte im Testament möglichst wenig Spielraum für Interpretationen oder Auslegungen geben, damit der Wille der vererbenden Person auch wirklich am Ende so zum Tragen kommt, wie es gewollt war.  

 

Um was kümmert sich die Sternenbrücke, wenn sie als Erbe in einem Testament eingesetzt wird? 

Die Sternenbrücke kümmert sich um die gesamte Nachlassabwicklung. Wir kümmern uns, wenn es die vererbende Person wünscht oder es nicht gesondert geregelt ist, z. B. um die Bestattung, die Auflösung des Haushalts und die Kündigung aller laufenden Verträge. Im Prozess der Nachlassabwicklung lösen wir alle bestehenden Vermögenswerte auf und verkaufen auch Immobilien, die sich im Nachlass befinden.  

 

Der Wille der vererbenden Person ist hierbei für uns maßgebend. Wenn im Testament besondere Anordnungen oder Wünsche niedergeschrieben wurden, setzen wir diese auch im Sinne der vererbenden Person so um.  

 

Es ist immer sehr hilfreich, wenn bereits zu Lebzeiten bei einer Erbeinsetzung Kontakt zu uns aufgenommen wird. Einerseits um sich, wenn gewünscht, persönlich kennenzulernen und andererseits, um offene Fragen hinsichtlich der Nachlassabwicklung bereits im Voraus klären zu können. 

 

Was kann man grundsätzlich und im Speziellen der Sternenbrücke vererben?  

Wir freuen uns grundsätzlich über jede Erbeinsetzung und jedes Vermächtnis, welches zu Gunsten des Kinder-Hospizes Sternenbrücke ausgesetzt wird. 

 
Jeder Vermögenswert, egal ob Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, aber auch Wertgegenstände wie Schmuck, Gemälde oder auch Immobilien, hilft uns, die Arbeit unseres Kinderhospizes aufrechtzuerhalten und weiterhin für unsere Gäste da zu sein. 

 

 

Zuwendungen aus Testamenten spielen eine immer bedeutsamere Rolle für das Kinder-Hospiz Sternenbrücke. Sie sorgen für eine nachhaltige Sicherung unserer Arbeit für betroffene Familien.  

Wenn Sie unsere Arbeit durch eine Berücksichtigung in Ihrem Testament dauerhaft unterstützen möchten, freue ich mich über einen Anruf von Ihnen. Der Kontakt zu uns bleibt natürlich immer unverbindlich und wird selbstverständlich vertraulich behandelt. 

nach oben